Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 01/2008 (PDF download)
S & S Schilder und Stempel Centrum GmbH
1. Allgemeines
Unseren sämtlichen - auch künftigen - Lieferungen und Leistungen liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichungen und Ergänzungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, gelten als widersprochen und ausgeschlossen, sofern wir nicht schriftlich zugestimmt haben.
Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mit Erfüllung des Auftrages erkennt die andere Vertragspartei unsere Geschäftsbedingungen auch für nachfolgende Lieferungen und Leistungen an, selbst dann, wenn ihre eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Unsere Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Schweigen auf uns mitgeteilte anderslautende Bedingungen der anderen Vertragspartei kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden. Insbesondere ist ein Schweigen auf Bestellungen und Bestätigungsschreiben mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis anzusehen. Jede Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Nimmt die andere Vertragspartei unsere Leistung und/oder Lieferung an, so sind ausschließlich unsere Bedingungen vereinbart.
Unsere Geschäftsbedingungen schließen Einkaufsbedingungen der anderen Vertragspartei aus.
2. Lieferzeit
Liefertermine und -fristen sind für uns unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns im Einzelfall schriftlich als verbindlich bestätigt worden.
Außer im letzteren Falle berechtigt eine Überschreitung den Kunden nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.
Im Falle höherer Gewalt sind wir, auch bei verbindlich vereinbarten festen Terminen, berechtigt unsere Leistungen bzw. Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit auszusetzen, oder wenn sie uns die Leistung bzw. Lieferung unmöglich macht, oder wesentlich erschwert, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, sonstige unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Rohstoffverknappungen und sämtliche, für uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden nicht vorhersehbaren Ausfälle und/oder Verzögerungen auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sobald die Auswirkungen eines solchen Ereignisses für uns bekannt sind, werden wir dem Kunden davon Mitteilung machen und uns erklären, ob wir vom Vertrage zurücktreten, oder innerhalb welcher Frist wir voraussichtlich liefern können. Ist die Frist unangemessen lang, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen ausgeschlossen.
Halten wir eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den wir zu vertreten haben, so ist die andere Vertragspartei verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung bzw. Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist die andere Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Leistung und Material) verlangt werden.
Wir behalten uns vor, Lieferungen und Leistungen an den Kunden nur dann vorzunehmen, wenn unsere sämtlichen fälligen Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen und Leistungen beglichen sind.
Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden steht uns auch das Recht zu, über die vom Kunden gekaufte Ware anderweitig zu verfügen, und innerhalb einer angemessenen, von uns zu bestimmenden Frist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und eventuell Einwilligungen der anderen Vertragspartei in die Ausführungsunterlagen. Sie endet mit dem Tage, an dem der Liefergegenstand unser Werk verlässt oder wegen Versandtunmöglichkeit oder bei Nichtzahlung im Falle vereinbarter Vorkasse eingelagert wird. Verlangt die andere Vertragspartei nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei uns.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die andere Vertragspartei würde dadurch unangemessen benachteiligt.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Sache dem Spediteur, Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Diese Regelung gilt auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzteillieferungen oder nach Durchführungen von Nachbesserungen durch uns.
Bei etwaigen Rücksendungen durch den Kunden an uns trägt der Kunde die Gefahr bis zur Übergabe in unseren Geschäftsräumen. Etwaige Rücksendungen durch den Kunden haben in jedem Falle frachtfrei zu erfolgen.
4. Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise inkl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Versandgeschäften kommen zusätzlich die Kosten für Versand und Transportversicherung hinzu.
Die Preise verstehen sich ab Lager Essen oder Fabriklager des Herstellers, wenn nicht anders angegeben.
5. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abmachungen haben ohne unsere schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.
Die andere Vertragspartei bestätigt, dass neben dem Vertragstext keine weiteren Vereinbarungen getroffen oder mündliche Zusagen gegeben wurden.
6. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort zahlbar. Neukunden werden nur gegen Nachnahme beliefert. Eine Umstellung auf Zahlungsziel behalten wir uns vor. Die Zahlungen haben auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, wobei die Zahlung nur dann vertragsgemäß ist, wenn der Scheckbetrag einem unserer Konten vor Ablauf der maßgeblichen Zahlungsfrist vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
Wechselannahme erfolgt zahlungshalber ohne Skontogewährung nur bei vorheriger Vereinbarung. Die Zahlung wird erst bei unwiderruflicher Einlösung des Wechsels anerkannt. Diskont und Spesen trägt die andere Partei; sie sind sofort fällig.
Bei Überschreitung des maßgeblichen Zahlungszieles sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird sofort der gesamte noch offenstehende Restbetrag fällig, falls der Kunde mit einer Rate länger als eine Woche in Rückstand gerät.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen der Vertragspartei Zahlungen zunächst auf deren ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Wenn die andere Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder ihre Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit der anderen Vertragspartei in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn die andere Vertragspartei trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
Wir behalten uns Lieferungen gegen Vorauskasse oder Nachnahme vor.
Die andere Vertragspartei ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche gelten gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in unsere laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die andere Vertragspartei ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter der Berücksichtigung der Nachfolgenden Bestimmungen:
Die Befugnisse der anderen Vertragspartei, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung der anderen Vertragspartei oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die andere Vertragspartei nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert.
Die andere Vertragspartei tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Rechnungswertes Miteigentum erlangt haben. Im letzteren Fall steht uns an dieser Zession ein im Verhältnis vom Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat die andere Vertragspartei die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt sie die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange die andere Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung der anderen Vertragspartei erlischt bei Zahlungsverzug der anderen Vertragspartei. In diesem Fall sind wir von der anderen Vertragspartei bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten, und die Forderung selbst einzuziehen.
Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
Die andere Vertragspartei ist berechtigt, die Forderungen solange einzuziehen, wie ihr von uns keine andere Weisung erteilt wird.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändgläubigers umgehend in Kenntnis zu setzen.
Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
Die andere Vertragspartei verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Sie hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Die andere Vertragspartei tritt hiermit ihre Entschädigungsansprüche, die ihr aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsanstalten oder sonstige ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab.
Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse der anderen Vertragspartei eingegangen sind, bestehen.
Von uns bereits erbrachte Beratungsleistung wird bei vorzeitigem Abbruch des Auftrages dem Klienten in voller Höhe in Rechnung gestellt.
8. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Nicht- oder Schlechterfüllung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Waren beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich nach Art und Umfang gerügt werden.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns innerhalb 8 Tagen nach Entdeckung, spätestens sechs Monate ab Lieferung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung in angemessener Frist. Voraussetzung ist in dem Fall, dass die gekaufte Ware entsprechend den jeweiligen Produktspezifikationen betrieben und gemäß den Richtlinien gepflegt worden ist.
Betreffend Software übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass diese unterbrechungs- oder fehlerfrei arbeitet und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Käufer gewählten Kombinationen ausgeführt werden und den Anforderungen des Käufers entsprechen.
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die von uns vertriebenen Produkte frei von Computerviren sind.
Für die Sicherung der Datenbestände unseres Klienten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, unser Klient selbst verantwortlich.
In dem Fall, dass der Käufer oder ein Dritter Eingriffe irgendwelcher Art, insbesondere Veränderungen oder Reparaturen, an der von uns gelieferten Ware vornimmt oder die Ware anderweitig unsachgemäß behandelt wird sind wir von jeglicher Gewährleistungspflicht befreit.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile wie Lampen, Kabel, etc.
Bei gebrauchter Ware oder Vorführware verzichtet der Käufer auf sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Im Falle verzögerter, fehlgeschlagener oder unterlassener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann die andere Vertragspartei nach ihrer Wahl nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche der anderen Vertragspartei sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden; dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrung und Herstellerauskünften. Alle Angaben und Auskünfte über Anwendung und Eignung unserer und fremder Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Klienten nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der von uns gelieferten Produkte ist die andere Vertragspartei zuständig.
Gegenüber Dritten übernehmen wir, bei der Vermittlung von Kaufverträgen, Mietverträgen, Versicherungsverträgen, Leasingverträgen, Finanzierungsverträgen etc. an diese Dritten, keinerlei Verantwortung für die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit unserer Kunden.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die gesamte Geschäftsverbindung, insbesondere für die Lieferung und die Zahlung ist Essen.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen - auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern - ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.
11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Essen.
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen wird Essen als Gerichtsstand für alle sich aus der gesamten Geschäftsverbindung mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Wir behalten uns das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz der anderen Vertragspartei zu klagen.
12. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch entsprechende wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren.
13. Nutzungsrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört gelten die Nutzungsbestimmungen des Herstellers, z.B. darf die andere Vertragspartei diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.
Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet die andere Vertragspartei in voller Höhe für die daraus entstandenen Schäden.
14. Benachrichtigung der Datenspeicherung
Die Daten, die wir im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erhalten werden von uns gespeichert (Benachrichtigung gemäß § 26 Abs. 1 BDSG).
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